Zusätzliche Betreuungsleistungen in der Pflege

WICHTIGER HINWEIS: Zum 01.01.2017 trat die neue Pflegereform in Kraft, damit veränderte sich auch die Höhe der Pflegeleistungen. Erfahren Sie mehr zu den neuen Leistungsansprüchen in den Artikel zu den Pflegegraden!

 

"Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, können je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 104 Euro monatlich (Grundbetrag) oder 208 Euro monatlich (erhöhter Betrag)."

§ 45b SGB XI sieht vor, Betreuungsleistungen zusätzlich zu den Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege von bis zu 460 € jährlich zu erstatten. Anspruchsberechtigt ist, wer mindestens in Pflegestufe 1 ist. Zusätzlich prüft auf Ihren Antrag hin der Medizinische Dienst Ihrer Krankenkasse, ob die pflegebedürftige Person in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist.

In § 45a SGB XI sind 13 "Schädigungen und Fähigkeitsstörungen" aufgeführt, von denen wenigstens 2 Bereiche (davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 - 9) auf die pflegebedürftige Person zutreffen müssen um diese Leistungen zu erhalten. Diese werden nicht wie das Pflegegeld bar ausgezahlt, sondern nur gegen Vorlage von Rechnungen für Betreuungsleistungen erstattet. Interessant ist auch, dass die 460 € pro Jahr nicht verfallen, sondern mit ins nächste Jahr übernommen werden können. Wird die Pflegebedürftigkeit erst im Verlauf eines Jahres festgestellt, werden diese Leistungen anteilig gewährt, also z.B. 230 €, wenn die Pflegestufe ab 01.07. zuerkannt wurde.


Folgende "Fähigkeitsstörungen" sind nach maßgebend:

 

  • unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs
     
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
     
  • Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
     
  • Tatsächlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
     
  • Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
     
  • Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
     
  • Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
     
  • Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
     
  • Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus
     
  • Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
     
  • Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
     
  • Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
     
  • zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilf- oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
  •  

 

Dieser Betrag kann verwendet werden für:
 
  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • zugelassene Pflegedienste, sofern es sich um besondere allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt,
  • nach dem Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert werden oder förderungsfähig sind.
WICHTIG!
Die neue Leistung nach § 45 SGB XI steht zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu.

Publiziert am: Montag, 23. April 2007 (14216 mal gelesen)
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